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Müssen KI-Videos gekennzeichnet werden?

Veröffentlicht am · aktualisiert am · Rechtsstand: VO (EU) 2024/1689 in der Fassung der VO (EU) 2026/1744

Videofenster mit goldenem KI-Hinweis-Label, darunter eine Zeitleiste und daneben eine Karte mit abgehakten Offenlegungspunkten

Kurz beantwortet

Das hängt vom Inhalt ab. Seit dem 02.08.2026 verlangt Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung von Betreibern eines KI-Systems, das Deepfakes erzeugt oder manipuliert, eine Offenlegung bei Deepfakes – also KI-Inhalten, die echten Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen würden. Die Anbieter der KI-Werkzeuge müssen Ausgaben zusätzlich maschinenlesbar markieren (Abs. 2). Plattformen wie YouTube haben eigene Regeln, die unabhängig davon gelten.

Kurze Antwort: Wann ja, wann nein?

Die folgende Übersicht ist eine Einschätzung; die Einordnung als Deepfake ist im Einzelfall eine Wertungsfrage; die Leitlinien der EU-Kommission sind nicht verbindlich.

FallOffenlegung nach AI Act (Abs. 4)?PlattformregelnEmpfehlung
Realistischer KI-Avatar einer echten Persontypischerweise ja (Deepfake)Angabe meist verlangtsichtbar kennzeichnen
Realistische KI-Stimme einer echten Persontypischerweise ja (Deepfake)Angabe meist verlangtsichtbar kennzeichnen
Fotorealistische Darstellung realer Orte oder Ereignissetypischerweise ja (Deepfake)Angabe meist verlangtsichtbar kennzeichnen
Realistischer KI-Avatar einer erfundenen Personnach den Leitlinien der EU-Kommission (nicht verbindlich) voraussichtlich ja, wenn er realistisch wirkt und als echte Person erscheinen kannbei YouTube, TikTok und Meta für realistische KI-Inhalte verlangtsichtbar kennzeichnen
Abstrakter KI-Hintergrund ohne realen Bezugin der Regel neinmeist neinkennzeichnen schafft Vertrauen
Erkennbar stilisierte Animationin der Regel neinmeist neinoptional kennzeichnen
Reine Schnitthilfe (z. B. Rauschen entfernen, Untertitel)in der Regel neinmeist neinin der Regel nicht nötig

Für alle Fälle gilt: Die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 schuldet in der Regel der Anbieter des KI-Werkzeugs, nicht das Unternehmen, das es nutzt. Wer ein KI-System selbst entwickelt oder unter eigenem Namen anbietet und zugleich einsetzt, kann beide Rollen haben.

Was regelt Art. 50 AI Act für Videos?

Deepfake-Definition (Art. 3 Nr. 60 KI-VO): ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.

Abs. 4 – Offenlegung durch Betreiber: Wer ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung nutzt, um Deepfakes zu erzeugen oder zu manipulieren, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks, beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Das ist keine Befreiung, sondern eine Erleichterung bei der Form. Die EU-Kommission legt „offensichtlich“ eng aus: Rein informative oder kommerzielle Inhalte fallen nicht darunter. Ein Werbevideo kann im Einzelfall ein kreatives Werk sein, ein Teleshopping-Stil-Video mit simulierten Menschen oder ein KI-Influencer für ein gesponsertes Produkt aber ausdrücklich nicht (Leitlinien, nicht verbindlich).

Abs. 2 – maschinenlesbare Markierung durch Anbieter: Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Ausgenommen sind Systeme mit unterstützender Funktion für die Standardbearbeitung oder solche, die die Eingabedaten nicht wesentlich verändern.

Abs. 1 – Information bei direkter Interaktion: Anbieter müssen sicherstellen, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind (z. B. Chatbots), so konzipiert werden, dass die Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, das ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person nach den Umständen offensichtlich.

Abs. 5 – Zeitpunkt und Form: Die Information muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung klar und eindeutig bereitgestellt werden und den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

Geltungsbeginn: Art. 50 gilt seit dem 02.08.2026; die VO (EU) 2026/1744 hat das nicht verschoben. Für KI-Werkzeuge, die schon vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen die Anbieter die Markierungspflicht nach Abs. 2 bis zum 02.12.2026 erfüllen (Art. 111 Abs. 4 KI-VO, eingefügt durch Art. 1 Nr. 39 VO (EU) 2026/1744; Begründung in Erwägungsgrund 38). Für Abs. 4 gibt es keine solche Übergangsfrist.

Altmaterial: Nach den Leitlinien der EU-Kommission (Rn. 154, nicht verbindlich) müssen Deepfakes, die vor dem 02.08.2026 erzeugt oder manipuliert wurden, nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Wer solche Inhalte besitzt oder verbreitet, wird von der Kommission ermutigt, sie dennoch zu kennzeichnen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand. Dass die Leitlinien beim Deepfake auf den Zeitpunkt der Erzeugung abstellen, spricht dafür, dass eine bloße Neuveröffentlichung die Pflicht nicht auslöst; verbindlich geklärt ist das nicht. Wer Altmaterial nach dem 02.08.2026 neu bearbeitet, sollte kennzeichnen.

Wortlaut und konsolidierte Fassung: EUR-Lex, VO (EU) 2024/1689 und EUR-Lex, VO (EU) 2026/1744.

Leitlinien und Verhaltenskodex: Die EU-Kommission hat am 20.07.2026 Leitlinien zu den Transparenzpflichten des Art. 50 veröffentlicht. Sie sind nicht verbindlich und sollen erst formell angenommen werden, wenn alle Sprachfassungen vorliegen; sie geben die Auslegung der Kommission wieder. Außerdem gibt es einen freiwilligen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte (Endfassung vom 10.06.2026), den Kommission und KI-Gremium als geeignet bewertet haben. Die Unterzeichnung ist kein abschließender Konformitätsnachweis.

Aufsicht und Bußgelder: In Deutschland ist grundsätzlich die Bundesnetzagentur die zuständige Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung (§ 2 Abs. 1 KI-MIG, in Kraft seit 29.07.2026). Für bestimmte Bereiche gelten Ausnahmen, etwa für regulierte Finanztätigkeiten (BaFin) und für Mediendienstanbieter, die KI-Systeme zu journalistischen Zwecken oder zu Werbezwecken einsetzen (zuständig sind dann Behörden nach Landesrecht; § 2 Abs. 3 und 8 KI-MIG). Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 können mit Geldbußen bis 15 Mio. EUR oder bis 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO). Für KMU, einschließlich Start-ups, gilt der jeweils niedrigere der beiden Beträge (Art. 99 Abs. 6); für kleine Midcaps nach Art. 99 Abs. 6a ebenso.

Was gilt bei YouTube, Instagram, TikTok und LinkedIn?

Plattformregeln gelten zusätzlich zum AI Act und ändern sich häufig. Prüfen Sie vor jeder Veröffentlichung die offiziellen Hilfeseiten (siehe Quellen):

  • YouTube verlangt beim Hochladen eine Angabe (Einstellung „KI-Nutzung“), wenn realistisch wirkende Inhalte mit KI erzeugt oder stark verändert wurden, und ausdrücklich auch bei KI-generierter Musik, die für das Video wesentlich ist. Nicht realistische Inhalte und kleinere Änderungen sind ausgenommen. Wiederholt unterlassene Angaben können zu einem Label durch YouTube, zur Entfernung des Inhalts oder zum Ausschluss aus dem Partnerprogramm führen. Automatische Labels (z. B. bei C2PA-Metadaten) lassen sich nicht ändern.
  • Meta (Facebook, Instagram) verlangt nach den Hilfeseiten, dass Sie fotorealistische Videos und realistisch klingendes Audio, die digital erzeugt oder verändert wurden (auch mit KI), vor dem Teilen kennzeichnen; bei Verstößen können Sanktionen folgen. Für Bilder besteht keine Kennzeichnungspflicht, Meta kann sie bei erkannter KI-Erzeugung dennoch kennzeichnen. Meta kennzeichnet Inhalte außerdem automatisch, wenn es branchenübliche KI-Signale erkennt (Label „AI content“ bzw. „AI info“). Profile, die eine KI-generierte Person zeigen, sollen bei Instagram als „AI-generated profile“ gekennzeichnet werden; ohne Kennzeichnung kann Instagram die Reichweite des Profils einschränken. Wer KI-Werkzeuge nur als Hilfsmittel einsetzt, braucht dieses Label nicht.
  • TikTok verlangt eine Kennzeichnung aller KI-generierten Inhalte mit realistischen Bildern, Audio oder Video und empfiehlt sie darüber hinaus für stark KI-bearbeitete Inhalte. Inhalte mit C2PA-Herkunftsdaten oder aus TikTok-eigenen KI-Effekten können automatisch gekennzeichnet werden; ein automatisches Label lässt sich nicht entfernen. Der Schalter „KI-generierter Inhalt“ steht beim Veröffentlichen unter „Weitere Optionen“. Irreführendes Kennzeichnen verstößt gegen die Nutzungsbedingungen; bestimmte KI-Inhalte (z. B. gefälschte Krisenereignisse, Abbild Minderjähriger) sind ganz verboten.
  • LinkedIn nennt auf seiner Hilfeseite keine Kennzeichnungspflicht für Nutzer, zeigt aber bei Bildern und Videos mit C2PA-Content-Credentials ein Symbol und die Herkunftsangaben an.

Wie kennzeichnet man richtig?

  • Einblendung im Video: z. B. „Diese Szene wurde mit KI erzeugt.“ (Vorschlag) – am Anfang oder während der betreffenden Szene, gut lesbar.
  • Plattform-Label: die Kennzeichnungsfunktion der Plattform beim Hochladen nutzen.
  • Beschreibung: ergänzend, nicht als einziger Hinweis (siehe FAQ).
  • Metadaten: Herkunftsnachweise nach dem C2PA-Standard können beim Neukodieren, Bearbeiten oder erneuten Hochladen verloren gehen und ersetzen die sichtbare Kennzeichnung nicht. Auf die Markierung des Werkzeug-Anbieters dürfen Sie sich für die Offenlegung nach Abs. 4 nicht verlassen. C2PA ist ein mögliches Verfahren; das Gesetz schreibt keines vor.
  • Barrierefrei: Hinweis auch für Screenreader und in Untertiteln verfügbar machen.

Persönlichkeitsrechte und Stimmen

Unabhängig vom AI Act gilt: Bildnisse von Personen dürfen nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden; § 23 KUG regelt Ausnahmen. Für realistische Avatare oder Stimmen echter Personen sollten Sie eine schriftliche Einwilligung einholen, die den KI-Einsatz ausdrücklich umfasst.

Häufige Fragen

  • Muss ich KI-generierte Werbevideos kennzeichnen?

    Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO dann, wenn das Video Deepfakes enthält, also realistisch wirkende künstliche Darstellungen echter Personen, Orte oder Ereignisse. Erkennbar stilisierte Inhalte fallen in der Regel nicht darunter. Als Deepfakes nennen die Leitlinien der EU-Kommission unter anderem einen KI-generierten Influencer in Werbung, einen realistischen CEO-Avatar und ein KI-erzeugtes Produktbild, das das echte Produkt schöner oder besser darstellt, als es ist. Nicht erfasst sind erkennbar unwirkliche Inhalte wie sprechende Mäuse in einem Werbespot. Plattformregeln können zusätzlich eine Angabe verlangen.

  • Was gilt bei YouTube für KI-Videos?

    YouTube verlangt beim Hochladen eine Angabe, wenn Inhalte realistisch verändert oder synthetisch erzeugt sind und für echt gehalten werden könnten. Die Regeln ändern sich; prüfen Sie die aktuelle Hilfeseite.

  • Ist ein KI-Avatar ein Deepfake?

    Ein realistischer Avatar einer echten Person ist typischerweise ein Deepfake. Nach den Leitlinien der EU-Kommission genügt es für ein Deepfake aber auch, dass die dargestellte Person jemandem ähnelt, der real existiert oder existieren könnte; ausdrücklich genannt sind „realistische KI-generierte Avatare“. Ein vollständig KI-generierter, realistisch wirkender Avatar kann deshalb auch dann erfasst sein, wenn er keiner bestimmten Person nachgebildet ist. Entscheidend ist, ob der Inhalt für echt gehalten werden kann; Fotorealismus allein entscheidet nicht. Erkennbar Unwirkliches, etwa ein sprechendes Tier oder ein fliegender Elefant, fällt nicht darunter. Die Leitlinien sind nicht verbindlich und sollen erst formell angenommen werden, wenn alle Sprachfassungen vorliegen; letztverbindlich entscheiden Behörden und Gerichte. Empfehlenswert ist es, KI-Avatare immer sichtbar zu kennzeichnen.

  • Ab wann gelten die Kennzeichnungspflichten des AI Act?

    Art. 50 gilt seit dem 02.08.2026. Anbieter von KI-Werkzeugen, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 bis zum 02.12.2026 umsetzen (Art. 111 Abs. 4 KI-VO). Für die Offenlegung von Deepfakes nach Abs. 4 gibt es keine Übergangsfrist.

  • Reicht ein Hinweis in der Videobeschreibung?

    Das ist zweifelhaft. Art. 50 Abs. 5 verlangt, dass die Information spätestens bei der ersten Aussetzung, also beim Ansehen, klar und eindeutig bereitgestellt wird. Ein Hinweis, den man nur nach Aufklappen der Beschreibung findet, erfüllt das wahrscheinlich nicht; eine bestimmte Form schreibt Art. 50 aber nicht vor. Sicherer ist eine Einblendung im Video oder das Plattform-Label.

  • Muss ich KI-Musik oder KI-Stimmen kennzeichnen?

    Eine realistische KI-Stimme, die einer echten Person ähnelt, ist typischerweise ein Deepfake und muss offengelegt werden. Für KI-Musik ohne Bezug zu realen Personen besteht nach Abs. 4 in der Regel keine Offenlegungspflicht; die maschinenlesbare Markierung liegt beim Anbieter des Werkzeugs. Plattformen können aber eigene Angaben verlangen. YouTube etwa verlangt eine Angabe bei KI-generierter Musik, die für das Video wesentlich ist. YouTube nimmt das Klonen der eigenen Stimme für Voiceovers von der Angabe aus; das ersetzt die Prüfung nach Art. 50 Abs. 4 nicht.

Quellen (abgerufen am 30.10.2026)

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Stand: 30.10.2026.

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