Stand: 28.10.2026
Kurz beantwortet
Ein Kundenstimme-Video lässt sich oft aus Material machen, das schon da ist: aus einem aufgezeichneten Videogespräch, einem Handyclip oder Aufnahmen von einer Veranstaltung. KI-Werkzeuge transkribieren, finden die stärksten Sätze, schneiden und untertiteln. Drei Dinge bleiben Handarbeit: die Einwilligung der gezeigten Person für genau diese Nutzung, ein Schnitt, der die Aussage nicht verdreht, und die Freigabe durch den Kunden. Ein KI-Avatar, der Kundenworte nachspricht, ist dagegen keine Kundenstimme mehr.
Was macht ein Kundenstimme-Video glaubwürdig?
Glaubwürdig wirkt ein Kundenvideo, wenn vier Dinge zusammenkommen: eine echte Person, ihre eigenen Worte, eine konkrete Ausgangslage und ein nachvollziehbares Ergebnis. Ein Satz wie „Alles super“ überzeugt wenig. Ein Satz wie „Vorher haben wir Angebote von Hand geschrieben, jetzt geht es schneller“ zeigt, was sich verändert hat.
Auch kleine Unebenheiten gehören dazu. Ein Versprecher, ein Nachdenken oder ein Hintergrundgeräusch stören weniger als ein glattes Video, das nach Werbespot klingt. Zur Länge gibt es keine feste Regel. Nach unserer Einschätzung passen für Website und Angebot etwa 60 bis 90 Sekunden, für soziale Netzwerke kürzere Ausschnitte. Eine Studie dazu haben wir nicht ausgewertet.
Für viele Betriebe ist die Aufbereitung vorhandener Aufnahmen der einfachste Einstieg in Bewegtbild. Was wir dabei liefern, beschreibt die Seite KI-Videoproduktion.
Welches vorhandene Material eignet sich?
Wer ein Testimonial-Video erstellen will, hat häufig mehr Material, als er denkt. Auch ein aufgezeichnetes Interview kann die Grundlage für ein Referenzvideo sein:
- Aufgezeichnetes Videogespräch: etwa ein Projektabschluss im Videocall. Nutzbar nur, wenn alle Beteiligten der Aufzeichnung zugestimmt haben.
- Handyclip des Kunden: Manche Kunden schicken ein kurzes Video von sich aus, andere auf Nachfrage.
- Veranstaltungsmitschnitt: ein Vortrag, eine Diskussionsrunde oder ein kurzes Gespräch am Rand.
- Sprachnachricht plus Foto: Auch daraus lässt sich ein Kundenvideo bauen, wenn die Einwilligung für Ton und Bild vorliegt.
Prüfen Sie jedes Stück Material auf drei Fragen: Ist der Ton verständlich? Ist die Person erkennbar mit der Aufnahme einverstanden? Sind weitere Menschen im Bild, die nicht gefragt wurden?
Gespräche, auch Videocalls und Interviews, dürfen Sie nur mit Einwilligung aller Beteiligten aufzeichnen: Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt aufnimmt, macht sich nach § 201 StGB strafbar.
So entsteht das Video in fünf Schritten
1. Einwilligung klären
Bevor jemand schneidet, steht fest, wofür das Video genutzt werden darf: Website, Angebote, soziale Netzwerke, Werbeanzeigen. Eine Einwilligung für die Website deckt nicht automatisch eine bezahlte Anzeige ab.
2. Transkript und Auswahl der Aussagen
Ein Transkriptionswerkzeug macht aus der Aufnahme einen Text mit Zeitmarken. Auf dieser Grundlage schlägt KI passende Stellen vor. Ob eine Stelle trägt, entscheiden Sie: Sie kennen den Kunden und wissen, was ihm wichtig war.
3. Schnitt und Untertitel
Mit textbasiertem Schnitt kürzen Sie das Video, indem Sie im Transkript Sätze markieren oder streichen. Automatische Untertitel sparen Zeit, enthalten aber oft Fehler bei Namen, Produktbezeichnungen und Fachbegriffen. Ein Mensch liest jede Zeile gegen. Soll das Video auch in anderen Sprachen erscheinen, lesen Sie den Beitrag KI-Videos übersetzen.
4. Abgleich mit dem Original
Legen Sie den fertigen Schnitt neben die ungekürzte Aufnahme. Stimmt der Sinn noch? Fehlt eine Einschränkung, die der Kunde selbst gemacht hat? Wurde aus „meistens“ ein „immer“? Wenn ja, schneiden Sie nach.
5. Freigabe durch den Kunden
Der Kunde sieht den Endschnitt, bevor er erscheint, und gibt ihn ausdrücklich frei. So vermeiden Sie spätere Überraschungen auf beiden Seiten.
Was ist rechtlich zu beachten?
Einwilligung der gezeigten Person
§ 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) ist knapp: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Die Ausnahmen in § 23 KUG, etwa für Zeitgeschichte oder Personen als Beiwerk, passen nach unserer Einschätzung nicht auf ein Werbevideo mit einem Kunden.
Halten Sie die Einwilligung schriftlich fest: Zweck, Kanäle, Bearbeitung durch Schnitt und KI-Werkzeuge, Dauer der Nutzung und wie ein Widerruf funktioniert. Daneben gilt der Datenschutz. Ob neben dem KUG auch die DSGVO als Maßstab greift, wird unterschiedlich gesehen. Eine nachweisbare Einwilligung, die beide Maßstäbe erfüllt, ist der sichere Weg. Prüfen Sie den Datenschutz deshalb für Ihren Fall.
Keine Irreführung
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG). Im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG steht unter Nr. 23c als stets unzulässig: „die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung“.
Daraus folgt nach unserer Einschätzung: Kürzen ist erlaubt, Umdeuten nicht. Hat der Kunde für das Video einen Rabatt oder eine andere Gegenleistung erhalten, kann das offenzulegen sein: Nach § 5a Abs. 4 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Nr. 23c des Anhangs betrifft gefälschte oder falsch dargestellte Bewertungen und Empfehlungen, Nr. 23b die Behauptung, Bewertungen stammten von echten Käufern, ohne dass dies überprüft wurde. Ob und wie diese Regeln auf ein einzelnes Kundenvideo mit Gegenleistung anzuwenden sind, ist eine Auslegungsfrage.
KI-Avatar oder geklonte Stimme
Spricht ein KI-Avatar die Worte eines Kunden nach oder klingt eine geklonte Stimme wie er, ist das keine Kundenstimme mehr. Wer ein solches Video als Erfahrung eines echten Kunden ausgibt, bewegt sich in Richtung Irreführung.
Hinzu kommt seit dem 02.08.2026 Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung: Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Betreiber ist hier das Unternehmen, das das Werkzeug einsetzt und das Video veröffentlicht, nicht der Anbieter des Werkzeugs. Wann Stimme und Gesicht realer Personen nachgebildet werden dürfen, behandelt KI-Videos übersetzen.
Checkliste vor der Veröffentlichung
- Einwilligung liegt schriftlich vor
- Alle geplanten Kanäle sind abgedeckt, auch Werbeanzeigen
- Weitere Personen im Bild sind gefragt oder unkenntlich
- Die gekürzte Aussage ist sinngleich mit dem Original
- Genannte Zahlen sind geprüft
- Untertitel sind korrigiert, vor allem Namen und Fachbegriffe
- Der Kunde hat den Endschnitt freigegeben
- KI-Anteile sind, wo nötig, gekennzeichnet
Wie die Draco eG Kundenvideos aufbereitet
Kundenstimmen als Video gehören zu unserer KI-Videoproduktion. Wir sehen zuerst durch, welches Material vorhanden ist, und sagen dann, wofür es reicht. Wir schneiden, übersetzen und untertiteln. Zitate schreiben wir niemandem zu, und erfundene Kunden gibt es bei uns nicht. Jeder KI-Anteil wird sichtbar am Video gekennzeichnet. Sie erhalten die fertige Datei in den nötigen Formaten, etwa quer für die Website und hochkant für soziale Netzwerke.
Häufige Fragen
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Was ist ein Kundenstimme-Video?
Ein Kundenstimme-Video zeigt einen echten Kunden, der in eigenen Worten von seiner Erfahrung mit Ihrem Angebot erzählt. Für Website und Vertrieb reichen nach unserer Einschätzung oft 60 bis 90 Sekunden, für soziale Netzwerke kürzere Ausschnitte. Entscheidend ist, dass Aussage und Person echt sind.
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Kann ich aus vorhandenem Material ein Kundenstimme-Video machen?
Ja, wenn Aufnahmen schon vorliegen, etwa ein aufgezeichnetes Videogespräch, ein Handyclip vom Kunden oder Material von einer Veranstaltung. KI-Werkzeuge helfen beim Transkribieren, beim Finden passender Stellen, beim Schnitt und bei Untertiteln. Sie brauchen dafür aber die Einwilligung der gezeigten Person für genau diese Nutzung.
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Brauche ich eine schriftliche Einwilligung für ein Kundenvideo?
Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Eine schriftliche Einwilligung mit Zweck, Kanälen, Bearbeitung und Dauer ist der sicherste Nachweis. Lassen Sie zusätzlich den fertigen Schnitt vom Kunden freigeben.
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Darf KI eine Kundenstimme nachsprechen oder einen Avatar zeigen?
Ein Avatar oder eine geklonte Stimme ist keine echte Kundenstimme mehr. Wer so ein Video als Erfahrung eines realen Kunden ausgibt, riskiert eine Irreführung nach UWG; gefälschte Empfehlungen stehen in Nr. 23c des Anhangs zum UWG. Zudem müssen Betreiber bei Deepfakes nach Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
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Wie lang sollte ein Kundenstimme-Video sein?
Eine feste Regel gibt es nicht. Für Website oder Angebot eignen sich nach unserer Einschätzung etwa 60 bis 90 Sekunden mit Ausgangslage, Zusammenarbeit und Ergebnis, für soziale Netzwerke einzelne Ausschnitte. Kürzen Sie nur so, dass der Sinn der Aussage erhalten bleibt.
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Darf ich die Aussagen des Kunden kürzen?
Kürzen ja, umdeuten nein. Einschränkungen, die der Kunde selbst macht, gehören in den Schnitt, und Zahlen müssen stimmen. Vergleichen Sie den fertigen Schnitt mit dem Original und lassen Sie ihn vom Kunden freigeben.
Ihr nächster Schritt
Sie haben Aufnahmen zufriedener Kunden und wissen nicht, ob sie reichen? Schicken Sie uns, was vorliegt. Wir sagen Ihnen, ob daraus ein Kundenstimme-Video werden kann.
Video anfragen – Kostenlos und unverbindlich
Quellen (abgerufen am 28.10.2026)
- § 22 KUG, gesetze-im-internet.de
- § 23 KUG, gesetze-im-internet.de
- § 201 StGB, gesetze-im-internet.de
- § 5 UWG, gesetze-im-internet.de
- § 5a UWG, gesetze-im-internet.de
- Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 23b, 23c), gesetze-im-internet.de
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 50, EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 50, konsolidierte Fassung (CELEX:02024R1689-20260727), EUR-Lex
- DSK-Kurzpapier Nr. 20: Einwilligung nach der DS-GVO
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Stand: 28.10.2026.